Arztpraxis in Social Media: was erlaubt ist.
Social Media Arztpraxis: Instagram, Facebook und Co. sind für Praxen ein guter Weg, Vertrauen aufzubauen und Personal zu finden. Die Regeln der ärztlichen Außendarstellung gelten dort genauso wie auf der Website. Wir zeigen, was Sie posten dürfen und wo es heikel wird. Das ist eine Orientierung aus unserer Projektpraxis, keine Rechtsberatung.
Ein Post über eine Behandlung ist Werbung wie jede andere.
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Social Media Arztpraxis: dieselben Regeln, ein neuer Kanal.
Social Media ist kein rechtsfreier Raum. Was für Ihre Website gilt, gilt für einen Beitrag genauso, an drei Stellen wird es in der Praxis besonders schnell heikel.
Das Werberecht gilt auch für Posts
Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung greifen bei jedem Beitrag über Behandlungen, nicht nur auf der Website.
Patienten sind erkennbar
Fotos und Videos aus der Praxis zeigen schnell echte Menschen und Gesundheitsdaten. Das braucht eine saubere Einwilligung.
Das Profil ist ein Auftritt
Ein geschäftlich genutztes Profil braucht Anbieterkennzeichnung und Datenschutz, so wie Ihre Website.
Was Sie posten dürfen, und was nicht.
Das Heilmittelwerbegesetz gilt auch für Beiträge
Ein Beitrag, der für eine konkrete Behandlung wirbt, fällt unter das HWG. Heilversprechen und irreführende Aussagen sind untersagt (Paragraf 3). Für die Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen ist Publikumswerbung ganz ausgeschlossen (Paragraf 12).
Vorher-Nachher-Bilder
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit, etwa Schönheitsoperationen, sind Vorher-Nachher-Bilder als Werbung unzulässig (Paragraf 11 HWG). Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot 2025 auch auf nicht-operative ästhetische Behandlungen erstreckt, konkret auf Nasen- und Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 170/24). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 6. November 2025 zudem klargestellt, dass das Verbot auch greift, wenn die Bilder über mehrere Beiträge verteilt zusammen eine Erfolgsgeschichte ergeben.
Bei funktionalen, medizinisch begründeten Behandlungen wie einer Kieferorthopädie greift dieses spezielle Verbot nicht automatisch. Hier kommt es darauf an, dass die Bilder sachlich eine Methode erklären, ein typisches Ergebnis zeigen und nicht als anpreisende Erfolgswerbung wirken. Weil die Grenze zwischen medizinisch begründet und ästhetisch fließend ist, lohnt im Zweifel eine juristische Einordnung des konkreten Falls.
Sachlich statt anpreisend (Paragraf 27 MBO-Ä)
Erlaubt ist berufsbezogene, sachliche Information über Ihre Schwerpunkte und Ihr Team. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung bleibt untersagt, online wie offline.
Kein Gesicht ohne Einwilligung.
Einwilligung der Patienten
Sobald ein Patient erkennbar ist, brauchen Sie seine ausdrückliche Einwilligung, sowohl nach dem Recht am eigenen Bild als auch nach der DSGVO. Eine Schriftform schreibt das Gesetz hier nicht vor, aus Nachweisgründen ist sie aber dringend zu empfehlen. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Artikel 9). Die Einwilligung ist widerrufbar, das sollte Ihr Ablauf von Anfang an berücksichtigen.
Team und Räume
Auch Mitarbeitende willigen ein, bevor sie im Bild sind. Bei Aufnahmen in der Praxis achten wir darauf, dass im Hintergrund keine Patienten, Bildschirme oder Unterlagen erkennbar sind.
Bewertungen und Erfahrungsberichte
Danksagungen und Empfehlungen sind heikel. Sie dürfen nicht anpreisend oder irreführend wirken und keine Erfolgsgarantie suggerieren. Echte, neutrale Rückmeldungen sind eher vertretbar als inszenierte Lobeshymnen.
Aufklärung ja, Diagnose per DM nein.
Kein individueller Rat in Kommentaren und Nachrichten
Eine konkrete Diagnose oder Therapieempfehlung für einen einzelnen Nutzer über Direktnachrichten oder Kommentare ist rechtlich riskant und kann als unzulässige Fernbehandlung gewertet werden. Allgemeine Aufklärung ohne Bezug auf den Einzelfall ist dagegen möglich und sinnvoll.
Werbung für Videosprechstunden
Für Fernbehandlung darf nur unter Bedingungen geworben werden (Paragraf 9 HWG). Zulässig ist die Werbung dafür, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Ob das für Ihr Angebot gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Auch ein Profil braucht ein Impressum.
Anbieterkennzeichnung
Ein geschäftlich genutztes Profil braucht ein Impressum, üblich über einen klar erkennbaren Link im Profiltext. Die Angaben entsprechen denen Ihrer Website, inklusive der ärztlichen Zusatzangaben.
Datenschutz und Plattform
Betreiben Sie eine Praxisseite auf einer Plattform, tragen Sie mit dem Anbieter eine gemeinsame Verantwortung für die Daten der Besucher. Ein Datenschutzhinweis gehört dazu, ebenso das Wissen, dass viele Plattformen Daten in Drittländer übertragen.
Werbung kennzeichnen, Zuwendungen begrenzen
Bezahlte Kooperationen werden als Werbung gekennzeichnet. Rabatte und Zuwendungen für Behandlungen sind nach Paragraf 7 HWG nur eng zulässig. Für Preisausschreiben und Gewinnspiele gilt zusätzlich Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HWG. Im Zweifel besser unterlassen.
Sichtbar werden, ohne angreifbar zu sein.
Wir denken Ihren Social-Media-Auftritt vom Rahmen her, nicht vom nächsten Trend. So können Sie regelmäßig posten, ohne bei jedem Beitrag zu zögern. Wenn Sie den gesamten Auftritt ordnen lassen wollen, übernimmt das unsere Praxismarketing-Agentur.
Ein Plan mit klaren Grenzen
Themen und Formate, die zu einer Praxis passen und im zulässigen Rahmen bleiben.
Einwilligungen dokumentiert
Vorlagen und ein Ablauf, damit kein Bild ohne Freigabe online geht.
Sachlich statt reißerisch
Texte, die informieren und Vertrauen schaffen, ohne anzupreisen.
Profil und Website aus einem Guss
Gleiches Erscheinungsbild, gleiche Pflichtangaben, ein konsistenter Auftritt.
Wie wir Ihren gesamten Praxisauftritt aufstellen, sehen Sie auf der Seite Webdesign für Ärzte. Die rechtlichen Grundlagen dazu haben wir im Beitrag zu den rechtlichen Vorgaben für Praxis-Websites zusammengefasst. Wenn Sie vorab selbst prüfen möchten, was Ihre Praxis-Website leisten muss, hilft unsere Checkliste für die Praxis-Website.
Was Praxen uns zu Social Media fragen.
Dürfen wir Patientenbilder auf Instagram oder Facebook posten?
Nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Person, aus Nachweisgründen am besten schriftlich. Das folgt aus dem Recht am eigenen Bild und der DSGVO, unter der Gesundheitsdaten besonders geschützt sind. Die Einwilligung sollte den Kanal benennen und ist jederzeit widerrufbar.
Sind Vorher-Nachher-Bilder in Social Media erlaubt?
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit nicht, das ist nach Paragraf 11 HWG unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat das 2025 auch auf nicht-operative ästhetische Behandlungen wie Hyaluron-Unterspritzungen erstreckt (Az. I ZR 170/24), und es gilt auch über mehrere Beiträge verteilt. Bei funktionalen, medizinisch begründeten Behandlungen wie Kieferorthopädie greift dieses spezielle Verbot nicht automatisch. Zulässiger wird es, wenn die Bilder sachlich die Methode erklären, ein typisches Ergebnis zeigen, nicht anpreisend wirken und die Patienten eingewilligt haben. Weil die Abgrenzung Auslegungssache ist, im Zweifel juristisch prüfen lassen.
Dürfen wir in Kommentaren oder per Nachricht medizinischen Rat geben?
Allgemeine Aufklärung ja, individuelle Diagnosen oder Therapieempfehlungen für einzelne Nutzer besser nicht. Das kann als unzulässige Fernbehandlung gewertet werden. Für konkrete Anliegen verweisen Sie besser auf einen Termin.
Braucht unser Social-Media-Profil ein Impressum?
Ja. Ein geschäftlich genutztes Profil braucht eine Anbieterkennzeichnung, in der Regel über einen klar erkennbaren Link im Profiltext, mit denselben Angaben wie auf Ihrer Website.
Dürfen wir Bewertungen und Erfahrungsberichte teilen?
Nur wenn sie echt und neutral sind und nicht anpreisend oder irreführend wirken. Eine suggerierte Erfolgsgarantie ist unzulässig. Im Zweifel lieber die Qualifikation und das Behandlungsspektrum sachlich darstellen.
Müssen wir bezahlte Kooperationen kennzeichnen?
Ja. Bezahlte Werbung wird als solche gekennzeichnet. Rabatte und Zuwendungen für Behandlungen sind nach Paragraf 7 HWG nur eng zulässig, für Preisausschreiben und Gewinnspiele gilt zusätzlich Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HWG. Im Zweifel besser unterlassen.
Stand: · Verfasst von Robin Reich · Wir prüfen diesen Beitrag laufend auf neue Rechtsprechung und Gesetzesänderungen.
Sollen wir Ihren Auftritt gemeinsam ordnen?
In einem kostenfreien Erstgespräch schauen wir, wie Ihre Praxis in Social Media sichtbar wird und dabei auf der sicheren Seite bleibt. 30 Minuten, unverbindlich, mit ehrlicher Einschätzung.