Ausfallhonorar in der Arztpraxis: was wirklich durchsetzbar ist.
Der Termin war reserviert, der Patient kam nicht. Ob Sie dafür Geld verlangen dürfen, entscheidet sich nicht am Ärger, sondern an einem Satz in Ihren Unterlagen. Zwei Urteile zeigen, woran es in der Praxis meistens scheitert.
Az. III ZR 78/21
Die Praxis bekam nichts. Wer selbst nicht behandeln darf, kann keinen Annahmeverzug geltend machen.
Az. 1 C 3/26
Die Klausel war unwirksam. Sie nannte keinen Betrag, also konnte die Patientin die Folgen nicht abschätzen.
Kein Honorar, sondern Schadensersatz.
Das Ausfallhonorar ist keine Leistung, die Sie abrechnen. Es ist der Ersatz eines Schadens, der Ihnen entstanden ist, weil eine reservierte Zeit leer geblieben ist. Die Bundeszahnärztekammer nennt in ihrer Stellungnahme dazu vier Vorschriften: Paragraf 615 BGB für die Vergütung bei Annahmeverzug, Paragraf 293 BGB für den Verzug selbst, Paragraf 280 Absatz 1 BGB für den Schadensersatz und Paragraf 252 BGB für den entgangenen Gewinn.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Weil es Schadensersatz ist, müssen Sie einen Schaden haben, und Sie müssen ihn belegen können. Das ist der Punkt, an dem die meisten Forderungen scheitern, lange bevor es um die Höhe geht.
Es braucht eine Bestellpraxis
Nur wenn eine Zeit ausschließlich für einen Patienten reserviert war und das für ihn erkennbar war, entsteht überhaupt ein Schaden. In der offenen Sprechstunde entsteht keiner.
Es braucht eine Vereinbarung
Vorher, schriftlich und deutlich sichtbar. Ein Satz im Kleingedruckten reicht nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr aus.
Es braucht einen belegbaren Ausfall
Sie müssen zeigen können, dass die Zeit nicht anderweitig belegt werden konnte. Wird der Platz kurzfristig neu vergeben, entfällt der Schaden.
Sechs Bedingungen, und sie gelten zusammen.
Bundeszahnärztekammer, Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin und der Virchowbund kommen unabhängig voneinander auf denselben Kern. Die Bedingungen gelten nebeneinander. Fällt eine weg, fällt der Anspruch.
Bestellsystem
Die Zeit ist exklusiv für diesen Patienten reserviert, nicht nur organisatorisch eingeplant. Der Virchowbund weist darauf hin, dass ein Ausfallhonorar praktisch nur in einer echten Bestellpraxis durchsetzbar ist.
Vorherige Information
Der Patient weiß vor dem Termin, dass die Zeit für ihn freigehalten wird. Die Bundeszahnärztekammer verlangt eine hervorgehobene Form, ausdrücklich nicht das Kleingedruckte.
Konkrete Höhe
Der Betrag oder die Berechnungsgrundlage steht fest. Genau daran scheiterte der Zahnarzt vor dem Amtsgericht Bad Urach.
Absagefrist
24 Stunden gelten als angemessen und sind mehrfach gerichtlich bestätigt. Manche Praxen setzen 48 Stunden an, das ist die Obergrenze des Üblichen.
Entschuldigungsmöglichkeit
Wer unverschuldet fehlt, etwa bei plötzlicher Erkrankung oder einem Unfall, darf nicht zahlen müssen. Eine Klausel ohne diese Ausnahme gefährdet sich selbst.
Nachweis des Ausfalls
Dokumentieren Sie, dass die Zeit leer geblieben ist. Ohne diesen Nachweis fehlt der Schaden und damit die Grundlage der Forderung.
Zwei Urteile, die man kennen sollte.
Beide gingen gegen die Praxis. Das ist der Grund, sie hier zu nennen. Das Ausfallhonorar wird in vielen Fachbeiträgen als gesicherte Einnahme dargestellt, und das ist es nicht.
Wer nicht behandeln darf, kann nichts fordern
Eine Ergotherapiepraxis verlangte 25 Euro je Termin. Eine Mutter hatte zwei Termine abgesagt, weil ihr Kind nachts Fieber und Halsschmerzen bekam und der Hausarzt einen Verdacht auf eine Corona-Infektion äußerte.
Der Bundesgerichtshof sprach der Praxis nichts zu. Nach Paragraf 297 BGB gerät der Patient nicht in Annahmeverzug, wenn der Behandler selbst nicht leisten kann. Die damalige Coronaschutzverordnung untersagte die Behandlung ohne dokumentierte medizinische Notwendigkeit. Der Fall zeigt, dass der Anspruch auch daran hängt, ob Sie an diesem Tag überhaupt hätten behandeln dürfen.
Ohne Betrag keine wirksame Klausel
Ein Zahnarzt forderte 200 Euro nach einer krankheitsbedingten Absage. Seine Grundlage war ein Satz im Anamnesebogen, wonach man die freigehaltene Zeit ansonsten in Rechnung stellen müsse.
Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam. Sie sei zu unkonkret, die Patientin habe sich nicht einmal eine grobe Vorstellung vom Umfang bilden können. Verletzt war das Transparenzgebot aus Paragraf 307 Absatz 1 BGB. Die Patientin musste nur das reguläre Behandlungshonorar zahlen.
Das zweite Urteil stammt von einem Amtsgericht und bindet kein anderes Gericht. Es steht aber in einer Linie, die sich seit Jahren abzeichnet: Je unbestimmter die Klausel, desto geringer die Aussicht. Bemerkenswert ist vor allem, wo sie stand. Ein Hinweis im Anamnesebogen ist die verbreitetste Lösung überhaupt, und sie hat hier nicht getragen. Wir haben das Urteil in einem eigenen Praxis-Update zusammengefasst.
Was Sie ansetzen dürfen.
Maßstab ist der tatsächliche Ausfall. Die Bundeszahnärztekammer nennt vier anerkannte Berechnungswege. Welchen Sie wählen, ist Ihre Entscheidung, aber er muss vorher feststehen und nachvollziehbar sein.
Kalkuliertes Honorar
Die geplante Leistung, umgerechnet auf den Ausfall.
Durchschnittlicher Gewinn
Der Praxisgewinn je Zeiteinheit, belegt aus der Buchhaltung.
Stundenkostensatz
Die Kosten, die in der leeren Zeit weiterlaufen.
Vereinbarte Pauschale
Ein fester Betrag, vorher schriftlich vereinbart.
Einen Anhaltspunkt für die Größenordnung gibt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin. Sie verweist auf ein Berliner Verfahren, in dem eine Pauschale von knapp der doppelten Nummer 56 GOÄ als angemessen galt, also rund 35 Euro je halbe Stunde. Ihr Rat dazu ist eindeutig: nicht zu hoch greifen, sonst riskiert man die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung.
Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Bei gesetzlich Versicherten erstattet die Krankenkasse nichts, und die Vereinbarung sollte darauf hinweisen. Und der Maßstab für den entgangenen Gewinn richtet sich danach, was Sie tatsächlich abgerechnet hätten, bei gesetzlich Versicherten also nach dem EBM und nicht nach der GOÄ.
Vermeiden ist billiger als durchsetzen.
Wer die sechs Bedingungen liest, sieht den Aufwand. Eine wirksame Vereinbarung, ein dokumentierter Ausfall, im Streitfall ein Mahnverfahren, und am Ende ein Patient, der sich ärgert. Dem steht ein zweistelliger Betrag gegenüber.
Die Vermeidung setzt früher an und wirkt dauerhaft. Eine automatische Erinnerung per SMS oder E-Mail greift dort, wo ein Termin schlicht vergessen wurde. Entscheidend ist die zweite Hälfte, die oft fehlt: Der Patient braucht einen Weg, selbst abzusagen, ohne in der Sprechstunde anzurufen. Wer nur erinnert, aber keine Absage ermöglicht, verschiebt das Problem an den Empfang. Und eine abgesagte Zeit, die Sie neu besetzen können, ist wirtschaftlich mehr wert als jedes Ausfallhonorar, das Sie später eintreiben. Welche Bausteine eine Praxiswebsite dafür mitbringen muss, haben wir gesondert beschrieben.
Damit das im Alltag trägt, muss die Terminbuchung in den Praxiskalender schreiben und nicht in ein separates Formular, dessen Einträge jemand abtippt. Wie das technisch funktioniert und was dabei datenschutzrechtlich gilt, haben wir im Beitrag zur Online-Terminbuchung in der Arztpraxis beschrieben.
Wir bauen Praxis-Websites, bei denen die Terminbuchung Teil des Ablaufs ist und nicht ein Formular daneben. Was dazugehört, steht auf der Seite Webdesign für Ärzte.
Was Praxisinhaber uns dazu fragen.
Dürfen wir überhaupt ein Ausfallhonorar verlangen?
Ja, aber nur unter engen Bedingungen. Sie brauchen eine echte Bestellpraxis, in der die Zeit ausschließlich für einen Patienten reserviert ist, eine vorher getroffene und deutlich sichtbare Vereinbarung mit konkretem Betrag, eine angemessene Absagefrist, eine Ausnahme für unverschuldetes Fehlen und den Nachweis, dass die Zeit leer geblieben ist. In der offenen Sprechstunde entsteht kein ersatzfähiger Schaden.
Reicht ein Hinweis im Anamnesebogen?
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 12. Juni 2026 (Az. 1 C 3/26) reicht das nicht, wenn der Hinweis keinen Betrag nennt. Das Gericht sah das Transparenzgebot aus Paragraf 307 Absatz 1 BGB verletzt, weil sich die Patientin keine grobe Vorstellung von der Höhe bilden konnte. Sicherer ist eine eigenständige, gesondert unterschriebene Vereinbarung, die Betrag und Absagefrist ausdrücklich nennt.
Welche Absagefrist ist zulässig?
24 Stunden gelten als angemessen und sind von mehreren Gerichten bestätigt. 48 Stunden werden in der Praxis ebenfalls verwendet und markieren die Obergrenze des Üblichen. Je länger die Frist, desto eher steht ihre Angemessenheit im Streitfall zur Debatte. Die Frist muss vorher bekannt und eindeutig formuliert sein.
Wie hoch darf das Ausfallhonorar sein?
Es darf den tatsächlichen Schaden nicht übersteigen. Anerkannt sind vier Berechnungswege: das kalkulierte Honorar der geplanten Leistung, der durchschnittliche Praxisgewinn je Zeiteinheit, der Stundenkostensatz und eine vorher vereinbarte Pauschale. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin nennt als Orientierung ein Berliner Verfahren mit knapp der doppelten Nummer 56 GOÄ, also rund 35 Euro je halbe Stunde, und rät ausdrücklich, nicht zu hoch zu greifen.
Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?
Ja. Das Ausfallhonorar ist eine zivilrechtliche Frage zwischen Praxis und Patient und keine Kassenleistung. Die Krankenkasse erstattet es nicht, und darauf sollte die Vereinbarung ausdrücklich hinweisen. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns ist allerdings der EBM maßgeblich und nicht die GOÄ, weil Sie bei gesetzlich Versicherten nach dem EBM abgerechnet hätten.
Was gilt, wenn der Patient krank war?
Unverschuldetes Fehlen darf nicht zu einer Zahlungspflicht führen, und eine Vereinbarung ohne diese Ausnahme setzt sich selbst dem Risiko der Unwirksamkeit aus. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) zudem entschieden, dass kein Annahmeverzug entsteht, wenn die Praxis selbst nicht behandeln durfte. Im dortigen Fall ging es um einen Verdacht auf eine Corona-Infektion bei einem Kind während geltender Schutzverordnungen.
Stand: 16. August 2026. Quellen: Bundeszahnärztekammer, Stellungnahme zum Ausfallhonorar; Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin; Virchowbund; BGH, Urteil vom 12. Mai 2022, Az. III ZR 78/21; Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 12. Juni 2026, Az. 1 C 3/26.
Rechtshinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Amtsgerichtsurteile binden andere Gerichte nicht, und die Kammern der Länder legen Einzelfragen unterschiedlich aus. Lassen Sie Ihre Vereinbarung vor dem Einsatz anwaltlich prüfen und klären Sie Zweifelsfragen mit Ihrer zuständigen Kammer.
Sprechen wir über Ihre Terminvergabe.
30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich an Ihrer Terminvergabe etwas verbessern lässt oder ob an anderer Stelle mehr zu holen ist.