Ausfallhonorar: Klausel im Anamnesebogen unwirksam.
Das Amtsgericht Bad Urach hat die Klage einer Zahnarztpraxis auf 200 Euro Ausfallgebühr abgewiesen. Gescheitert ist sie nicht an der Absage der Patientin, sondern an dem Satz, mit dem die Praxis ihren Anspruch begründet hat. Wer mit einem Hinweis im Anamnesebogen arbeitet, sollte ihn sich ansehen.
Der Fall ist unspektakulär und genau deshalb interessant. Eine Patientin sagte einen Termin ab, rund eine Viertelstunde vor Beginn und krankheitsbedingt, obwohl 24 Stunden vereinbart waren. Die Praxis stellte 200 Euro in Rechnung und klagte. Grundlage war ein Satz im Anamnesebogen.
Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.
Die Klausel, um die es gingWoran es gescheitert ist.
Das Gericht prüfte die Klausel am Transparenzgebot des Paragrafen 307 Absatz 1 BGB und hielt sie für unwirksam. Der Patient müsse ohne fremde Hilfe erkennen können, welche Rechte und Pflichten er hat. Aus diesem Satz lasse sich nicht einmal eine grobe Vorstellung vom Umfang der Forderung gewinnen, weil weder ein Betrag noch eine Berechnungseinheit genannt sei. Die Praxis könne die freigehaltene Zeit, das Zeithonorar und den daraus abgeleiteten Verlust einseitig bestimmen. Die Klage wurde abgewiesen.
Bemerkenswert ist, was hier nicht der Grund war. Eine Absagefrist von 24 Stunden stand in der Vereinbarung, sie gilt als angemessen und war nicht das Problem. Auch die kurzfristige Absage selbst hat den Anspruch nicht gerettet oder zerstört. Es fehlte schlicht die Zahl.
Warum das mehr Praxen betrifft, als es klingt.
Der Hinweis im Anamnesebogen ist die verbreitetste Lösung überhaupt. Er ist schnell ergänzt, er wird ohnehin unterschrieben, und er wirkt verbindlich. Genau diese Konstruktion hat hier nicht getragen.
Einordnung mit Augenmaß: Ein Amtsgericht bindet kein anderes Gericht, und ein einzelnes Urteil kippt keine Rechtslage. Es steht aber in einer Linie, die sich seit Jahren abzeichnet. Je unbestimmter die Klausel, desto geringer die Aussicht, im Streitfall Geld zu sehen. Wer die Formulierung ohnehin nie geprüft hat, hat jetzt einen Anlass.
Die bessere Antwort ist selten eine Rechnung.
Rechnen Sie den Aufwand einmal ehrlich durch. Eine wirksame Vereinbarung aufsetzen, den Ausfall dokumentieren, mahnen, im Zweifel klagen, und am Ende ein Patient, der sich ärgert. Dem steht ein zweistelliger Betrag gegenüber, den Sie in diesem Fall nicht einmal bekommen haben. Der wirksamere Hebel liegt in der Terminvergabe selbst, also in einer Praxiswebsite, über die Patienten selbst absagen können.
Die Vermeidung setzt früher an. Eine automatische Erinnerung greift dort, wo ein Termin schlicht vergessen wurde. Entscheidend ist die zweite Hälfte, die oft fehlt: Der Patient braucht einen Weg, selbst abzusagen, ohne in der Sprechstunde anzurufen. Eine rechtzeitig abgesagte Zeit, die Sie neu besetzen können, ist wirtschaftlich mehr wert als jedes Ausfallhonorar, das Sie später eintreiben. Welche Anbieter das leisten und was dabei datenschutzrechtlich gilt, steht im Beitrag zur Online-Terminbuchung für Arztpraxen.
Fünf Minuten mit Ihrem Anamnesebogen.
- Suchen Sie den Satz heraus, mit dem Sie das Ausfallhonorar ankündigen, und lesen Sie ihn aus Patientensicht.
- Prüfen Sie, ob ein konkreter Betrag oder eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage darin steht.
- Prüfen Sie, ob eine Absagefrist genannt ist. 24 Stunden gelten als angemessen und sind mehrfach bestätigt.
- Prüfen Sie, ob unverschuldetes Fehlen ausdrücklich ausgenommen ist.
- Lösen Sie die Vereinbarung vom Anamnesebogen und lassen Sie sie gesondert unterschreiben, danach anwaltlich prüfen.
Sprechen wir über Ihre Terminvergabe.
30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich an Ihrer Terminvergabe etwas verbessern lässt oder ob an anderer Stelle mehr zu holen ist.
- Das Urteil. Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 12. Juni 2026, Az. 1 C 3/26. Ein amtlicher Volltext ist bislang nicht veröffentlicht. Die Angaben zu Sachverhalt und Begründung stammen aus den beiden folgenden Fachberichten, die wörtlich aus den Entscheidungsgründen zitieren.
- Kanzlei Christmann, Berlin, Bericht zum Urteil mit Zitaten aus den Entscheidungsgründen. christmann-law.de
- IWW Institut, Praxisführung professionell, zum selben Urteil. iww.de
Praxis-Update vom . Redaktion: Robin Reich. Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Amtsgerichtsurteile binden andere Gerichte nicht, und die Kammern der Länder legen Einzelfragen unterschiedlich aus. Lassen Sie Ihre Vereinbarung vor dem Einsatz anwaltlich prüfen und klären Sie Zweifelsfragen mit Ihrer zuständigen Kammer.