Die ePA-Vergütung läuft bis Jahresende weiter.
Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gibt es weiterhin mehr als elf Euro über die Gebührenordnungsposition 01648. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Vergütungsregelung bis zum Jahresende 2026 verlängert. Ausgelaufen wäre sie am 30. Juni 2026.
Was derzeit gilt.
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte wird über die Gebührenordnungsposition 01648 vergütet. Die KBV nennt dafür in ihrem Quartalsüberblick für das dritte Quartal 2026 weiterhin mehr als elf Euro für Ärzte und Psychotherapeuten.
Ohne Verlängerung wäre diese Regelung am 30. Juni 2026 ausgelaufen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sie bis zum Jahresende verlängert. Für die Zeit danach weist die KBV darauf hin, dass der Mehraufwand für die ePA nach dem geplanten Spargesetz künftig nicht mehr vergütet werden soll. Das ist eine Ankündigung zur geplanten Rechtslage und keine bereits geltende Regelung.
Warum das mehr ist als eine Abrechnungsfrage.
Die Erstbefüllung der ePA ist kein Nebenbei-Vorgang. Sie bindet Personalzeit, häufig an der Anmeldung oder bei der medizinischen Fachangestellten. Solange die Leistung vergütet wird, lässt sich dieser Aufwand kalkulieren.
Interessant wird die Frage zum Jahreswechsel. Wenn die Vergütung tatsächlich entfällt, bleibt die Aufgabe bestehen, die Gegenfinanzierung aber nicht. Wer bis dahin weiß, wie viel Zeit die Befüllung im eigenen Haus tatsächlich kostet, kann darüber entscheiden. Wer es nicht weiß, entscheidet nach Gefühl.
Der Punkt, der im Team oft untergeht.
Wenn an der Anmeldung Unklarheit darüber herrscht, ob die ePA-Befüllung noch aktiv angeboten und abgerechnet werden soll, entstehen innerhalb derselben Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen. Eine kurze, eindeutige Ansage an das Team ist deshalb genauso wichtig wie der Blick in die Rundschreiben der eigenen KV.
Ein Muster, das sich wiederholt.
Diese Situation ist ein Beispiel für ein wiederkehrendes Muster in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die technische Anforderung bleibt bestehen, die Finanzierung wird befristet verlängert, und die Entscheidung über die Zeit danach fällt spät.
Für die Praxisorganisation heißt das, den eigenen Aufwand realistisch zu bewerten, statt auf eine politische Entscheidung zu warten. Wenn die Erstbefüllung ab 2027 unvergütet Personalzeit bindet, ist die Frage berechtigt, an welcher anderen Stelle diese Zeit zurückgeholt werden kann.
Wir setzen dort an, wo die Website dem Empfang Arbeit abnimmt, etwa wenn Patienten Unterlagen vorab digital ausfüllen statt am Tresen. Das ist der Ansatz, den wir unter Webdesign für Ärzte beschreiben.
Drei Punkte ohne Zeitdruck.
- Prüfen Sie, ob die Erstbefüllung in Ihrem Praxisverwaltungssystem sauber dokumentiert und abgerechnet wird. Die Regelung läuft, sie muss nur genutzt werden.
- Behalten Sie die Rundschreiben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und den Quartalsüberblick der KBV im Blick, weil die Verlängerung bis zum Jahresende befristet ist.
- Erfassen Sie einmal über eine Woche, wie viel Personalzeit die Erstbefüllung tatsächlich bindet. Das ist die Zahl, die Sie brauchen, falls die Vergütung 2027 wegfällt.
Wo verliert Ihr Empfang die meiste Zeit?
Wir schauen uns an, welche Wege in Ihrer Praxis noch über Telefon und Tresen laufen, obwohl sie digital schneller wären. 30 Minuten, kostenlos und unverbindlich.
- Primärquelle. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Quartalsüberblick, 3. Quartal 2026, Abschnitt „Weiterhin über elf Euro für die Erstbefüllung der ePA". kbv.de/praxis/tools-und-services/quartalsueberblick
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, „GKV-Spargesetz: Auswirkungen auf die ambulante Versorgung", Stand 11. August 2026, zur geplanten Streichung der ePA-Vergütung. kbv.de/spargesetz
- Zum Hintergrund der Unsicherheit Anfang August: Ärzte Zeitung, „KV Rheinland-Pfalz rät, prophylaktisch weiterhin ePA-Befüllung abzurechnen", 7. August 2026. aerztezeitung.de
Praxis-Update vom 8. August 2026, zuletzt aktualisiert am 12. August 2026. Redaktion: Robin Reich. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald über die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 entschieden ist.