Was Ihre Praxis-Website rechtlich leisten muss.
Für die Außendarstellung einer Arztpraxis gelten strengere rechtliche Vorgaben als für ein gewöhnliches Unternehmen. Wir zeigen, welche Gesetze greifen, wo Praxis-Websites regelmäßig angreifbar werden und worauf Sie vor dem Launch achten sollten. Das ist eine Orientierung aus unserer Projektpraxis, keine Rechtsberatung.
Was Sie über Behandlungen sagen dürfen, ist enger gefasst als anderswo.
Formulare und Termine berühren besonders geschützte Daten.
Warum für Praxen strengere rechtliche Vorgaben gelten.
Eine Praxis-Website ist keine gewöhnliche Firmenseite. Drei Dinge machen den Unterschied, und an genau diesen Stellen werden Praxis-Auftritte am häufigsten angreifbar.
Ärztliche Werbung ist reglementiert
Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung setzen enge Grenzen, was Sie über Behandlungen und Erfolge sagen dürfen.
Gesundheitsdaten sind besonders geschützt
Sobald ein Formular Gesundheitsdaten berührt, steigen die Anforderungen an Einwilligung, Speicherort und Verschlüsselung.
Die Verantwortung bleibt bei Ihnen
Auch wenn eine Agentur gebaut hat, haften Sie als Praxisinhaber für das, was auf der Website steht.
Was Sie über Ihre Behandlungen sagen dürfen.
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das HWG regelt die Werbung für Heilbehandlungen. Irreführende Aussagen und Heilversprechen sind untersagt (Paragraf 3). Bestimmte Werbeformen sind eingeschränkt, darunter Vorher-Nachher-Bilder bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3). Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot 2025 auch auf nicht-operative ästhetische Behandlungen wie Unterspritzungen mit Hyaluronsäure erstreckt (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 170/24). Für die Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen aus der Anlage zum HWG ist Publikumswerbung grundsätzlich ausgeschlossen (Paragraf 12).
Berufsordnung (Paragraf 27 MBO-Ä)
Die Musterberufsordnung erlaubt sachliche berufsbezogene Information. Untersagt bleibt berufswidrige Werbung, also anpreisende, irreführende oder vergleichende Darstellung. Zuständig für die Auslegung ist Ihre Ärztekammer, deren Berufsordnung im Detail abweichen kann.
Was das praktisch bedeutet
Leistungstexte dürfen überzeugen, aber nicht anpreisen. Statt Superlativen und Erfolgsgarantien trägt eine sachliche, nachprüfbare Darstellung Ihrer Schwerpunkte. Das ist keine Einschränkung der Wirkung, sondern eine Frage der Formulierung.
Gesundheitsdaten gehören besonders geschützt.
Kontakt- und Terminformulare
Gesundheitsdaten sind nach Artikel 9 DSGVO eine besondere Kategorie personenbezogener Daten. Sobald ein Formular sie berührt, gelten höhere Anforderungen: verschlüsselte Übertragung, Datensparsamkeit und eine klare Einwilligung. Die Daten sollten dort bleiben, wo sie hingehören, und nicht über Umwege bei Dritten landen.
Auftragsverarbeitung
Mit Ihrem Hosting-Anbieter und allen Dienstleistern, die Daten für Sie verarbeiten, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ohne diesen Vertrag ist die Zusammenarbeit datenschutzrechtlich angreifbar.
Datenschutzerklärung
Die Website braucht eine Datenschutzerklärung, die verständlich über die Verarbeitung und die Rechte der Besucher informiert. Sie ist keine Formsache, sondern der Nachweis, dass Sie die Verarbeitung im Griff haben.
Karten, Schriften, Videos, Terminbuchung.
Viele Bausteine einer Website laden Daten, bevor der Besucher zugestimmt hat. Genau hier entstehen die häufigsten Abmahnungen.
Einwilligung vor dem Laden
Nach Paragraf 25 TDDDG dürfen nicht zwingend erforderliche Dienste erst nach aktiver Einwilligung geladen werden. Das betrifft Kartendienste, Videos und Buchungstools. Extern geladene Schriften setzen zwar kein Cookie, übermitteln aber die IP-Adresse des Besuchers an den Anbieter; dafür braucht es eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO, in der Praxis ebenfalls die Einwilligung. Technisch notwendige Funktionen brauchen keine Einwilligung.
Ein faires Banner
Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen. Vorausgewählte Häkchen sind unzulässig. Ein Banner, das die Ablehnung versteckt, ist rechtlich angreifbar und beschädigt zugleich das Vertrauen, das eine Praxis-Seite aufbauen soll.
Wo möglich, lokal einbinden
Schriften und andere Ressourcen lassen sich oft direkt von Ihrem Server ausliefern, statt von einem Drittanbieter. Dann fällt die Einwilligungspflicht für diesen Baustein von vornherein weg.
Impressum und Datenschutzerklärung.
Impressumspflicht nach dem DDG
Seit 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Anbieterkennzeichnung, es hat das Telemediengesetz abgelöst. Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, üblich sind höchstens zwei Klicks.
Ärztliche Zusatzangaben
Für Ärzte kommen Angaben hinzu, die andere Betriebe nicht brauchen: die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Ärztekammer, bei Kassenzulassung die Kassenärztliche Vereinigung sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle.
Barrierefreiheit wird zur Pflicht.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für bestimmte digitale Angebote. Ob Ihre Praxis-Website erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme können ausgenommen sein.
Unabhängig davon zahlt eine barrierearme Seite auf Ihre Auffindbarkeit ein: aussagekräftige Alt-Texte, ausreichende Kontraste und eine Bedienbarkeit per Tastatur helfen älteren Patienten ebenso wie der Bewertung durch Suchmaschinen.
Rechtliche Vorgaben bauen wir von Anfang an ein.
Wir setzen den rechtlichen Rahmen nicht nachträglich auf eine fertige Seite, sondern legen ihn als Grundlage an. So entsteht ein Auftritt, den Sie zeigen können, ohne bei jeder Formulierung zu zögern. Welche Inhalte darüber hinaus dazugehören, zeigt unser Überblick zum Aufbau einer Praxiswebsite.
Recht als Grundlage, nicht als Nachtrag
Pflichtangaben, zulässige Formulierungen und Einwilligungen sind Teil des Konzepts, nicht ein Anhang am Ende.
Dienste nur mit Einwilligung
Karten, Schriften und Buchungstools binden wir so ein, dass nichts lädt, was nicht freigegeben wurde.
Formulare, die Daten schützen
Kontakt- und Terminformulare richten wir datensparsam und verschlüsselt ein.
Pflichtangaben vollständig
Impressum und Datenschutzerklärung mit allen ärztlichen Zusatzangaben.
Wie das in der Umsetzung aussieht, zeigen wir auf der Seite Webdesign für Ärzte. Wenn Sie vorab selbst prüfen möchten, was Ihre Praxis-Website leisten muss, hilft unsere Checkliste für die Praxis-Website.
Was Praxisinhaber uns zum Recht fragen.
Braucht die Website einer Arztpraxis ein Impressum, und was muss hinein?
Ja. Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz braucht jede geschäftsmäßige Website ein leicht erreichbares Impressum. Für Praxen kommen ärztliche Angaben hinzu: Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung, zuständige Ärztekammer, bei Kassenzulassung die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle.
Dürfen wir Vorher-Nachher-Bilder von Behandlungen zeigen?
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit ist das nach Paragraf 11 HWG unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot 2025 auch auf nicht-operative ästhetische Behandlungen wie Hyaluron-Unterspritzungen erstreckt (Az. I ZR 170/24). Bei anderen Behandlungen ist es heikel und kann irreführend sein. Im Zweifel lassen wir solche Bilder weg oder lassen die konkrete Darstellung juristisch prüfen.
Sind Google Maps und extern geladene Schriften auf der Praxis-Website erlaubt?
Nur mit vorheriger Einwilligung des Besuchers, weil diese Dienste beim Laden Daten übertragen. Schriften lassen sich meist lokal einbinden, dann entfällt die Einwilligungspflicht für diesen Baustein. Eine Karte lädt erst nach aktiver Zustimmung.
Müssen Kontakt- und Terminformulare verschlüsselt sein?
Ja. Gesundheitsdaten sind nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt. Die Übertragung muss verschlüsselt erfolgen, die Formulare sollten nur die nötigen Daten erfassen und diese sicher speichern.
Wer haftet, wenn eine Agentur die Website gebaut hat?
Die Verantwortung für die Inhalte und die Datenverarbeitung bleibt beim Praxisinhaber, auch bei externer Umsetzung. Deshalb setzen wir die rechtlichen Vorgaben von Anfang an sauber um, statt sie Ihnen zu überlassen.
Was droht bei Verstößen?
Je nach Bereich Abmahnungen durch Wettbewerber, Bußgelder nach HWG und DDG sowie deutlich höhere Rahmen bei Datenschutzverstößen, dazu mögliche berufsrechtliche Folgen über die Ärztekammer. Der Aufwand, das vorher richtig zu machen, ist kleiner als der Schaden danach.
Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juli 2026 strenge Maßstäbe an Testsiegel mit Gesundheitsbezug angelegt (Az. I ZR 130/25). Was das für Siegel auf Ihrer Praxis-Website bedeutet, steht in unserem Praxis-Update zum BGH-Urteil. Seit dem 2. August 2026 gelten zusätzlich die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Welche davon für Chatbots, Telefonassistenten und KI-erzeugte Bilder greifen, hängt vom Einzelfall ab und steht im Praxis-Update zur KI-Kennzeichnung.
Stand: · Verfasst von Robin Reich · Wir prüfen diesen Beitrag laufend auf neue Rechtsprechung und Gesetzesänderungen.
Unsicher, ob Ihre Website sauber aufgestellt ist?
In einem kostenfreien Erstgespräch schauen wir gemeinsam, wo Ihre Praxis-Website rechtlich steht und was zu tun ist. 30 Minuten, unverbindlich, mit ehrlicher Einschätzung.