KI muss sich zu erkennen geben.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Welche Transparenzpflichten greifen, hängt von der konkreten KI-Anwendung ab und davon, ob eine Praxis dabei Anbieter oder Betreiber ist. Eine pauschale Frist für alle Systeme gibt es nicht.
Wer welche Pflicht hat.
Artikel 50 der KI-Verordnung verteilt die Transparenzpflichten auf zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen bereitstellt. Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung einsetzt. Eine Praxis, die einen Chatbot oder einen Telefonassistenten eines Dienstleisters nutzt, ist in aller Regel Betreiber und nicht Anbieter.
Nach der Erläuterung der Europäischen Kommission richten sich die Pflichten grob so: Anbieter müssen dafür sorgen, dass Menschen erkennen können, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren, und sie müssen die Ausgaben generativer Systeme maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Betreiber müssen informieren, wenn sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen, und sie müssen offenlegen, wenn sie bestimmte KI-erzeugte oder KI-manipulierte Inhalte veröffentlichen.
Welche dieser Pflichten im Einzelfall greift, hängt an der konkreten Anwendung, an der Vertragsgestaltung mit dem Dienstleister und daran, wie das System eingesetzt wird. Das lässt sich nicht allgemein beantworten und schon gar nicht für eine bestimmte Praxissoftware pauschal beurteilen.
Die Übergangsregel ist eng.
Häufig wird der 2. Dezember 2026 als allgemeine Frist dargestellt, bis zu der Praxen ihre KI-Systeme in Ordnung bringen könnten. Das trifft nicht zu.
Die Übergangsregel betrifft nach der Erläuterung der Kommission ausschließlich die Markierungs- und Erkennbarkeitspflicht für KI-erzeugte Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 und ausschließlich Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für diese Systeme muss die Anforderung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt sein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich markiert werden.
Alle übrigen Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Die Übergangsregel ist also keine Schonfrist für Chatbots, Telefonassistenten oder KI-Systeme allgemein.
Der Punkt, den viele Praxen übersehen.
In vielen Praxen ist gar nicht bekannt, ob im Hintergrund KI läuft. Telefonanlagen, Terminbuchungssysteme und Website-Chats werden häufig von Dienstleistern betreut, die ihre Systeme still auf KI umgestellt haben.
Wer dafür einzustehen hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Teil der Pflichten trifft den Anbieter des Systems, ein Teil den Betreiber, und wie die Verantwortung zwischen Praxis und Dienstleister verteilt ist, hängt zusätzlich am Vertrag. Deshalb ist die erste Maßnahme keine technische, sondern eine schriftliche Rückfrage beim Dienstleister: Setzt das System KI im Patientenkontakt ein, wer ist Anbieter im Sinne der Verordnung, und welche Transparenzfunktionen sind bereits umgesetzt?
Der Aufwand liegt in der Bestandsaufnahme.
Wo eine Kennzeichnung nötig ist, kostet sie meist wenig: ein Satz zu Beginn eines Chats, eine kurze Ansage am Telefon, ein Hinweis an einem Bild. Der eigentliche Aufwand steckt darin, überhaupt zu wissen, welche Systeme im Haus KI verwenden und wer sie verantwortet.
Das größere Risiko sehen wir nicht im Bußgeld, sondern im Vertrauen. Wenn Patienten den Eindruck gewinnen, ohne ihr Wissen mit einer Maschine gesprochen zu haben, beschädigt das die Beziehung zur Praxis nachhaltiger als jede Abmahnung. Umgekehrt kann ein offen formulierter Hinweis, der erklärt, warum die Praxis dieses Werkzeug einsetzt, etwa für die Erreichbarkeit außerhalb der Sprechzeiten, sogar für die Praxis sprechen.
Wer ohnehin gerade an Website oder Terminbuchung arbeitet, sollte das Thema direkt mitdenken. Wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite Webdesign für Ärzte.
Vier Schritte, jeder einzeln.
- Fragen Sie Ihre Dienstleister schriftlich, ob in Telefonanlage, Terminbuchung oder Website-Chat KI eingesetzt wird und wer dabei Anbieter im Sinne der KI-Verordnung ist.
- Lassen Sie sich zu jedem betroffenen System schriftlich bestätigen, welche Transparenzfunktionen bereits umgesetzt sind und welche noch fehlen.
- Sehen Sie in Ihre Verträge, wie die Zuständigkeiten zwischen Praxis und Dienstleister geregelt sind. Das ist der Punkt, an dem sich Verantwortung tatsächlich entscheidet.
- Behandeln Sie jede Anwendung einzeln. Ein Chatbot, ein Telefonassistent und ein KI-erzeugtes Bild werfen unterschiedliche Fragen auf und haben unterschiedliche Fristen.
Läuft auf Ihrer Website etwas, das Sie nicht kennen?
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- Primärquelle. Europäische Kommission, „Transparency obligations under Article 50 AI Act", Fragen und Antworten. digital-strategy.ec.europa.eu
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, amtliche deutsche Fassung. eur-lex.europa.eu
Praxis-Update vom 6. August 2026, zuletzt aktualisiert am 12. August 2026. Redaktion: Robin Reich. Wir aktualisieren diesen Beitrag, wenn sich die Auslegung der Transparenzpflichten wesentlich ändert.