Erstgespräch
Wissen · Honorar und Wirtschaftlichkeit

Selbstzahlerleistungen sichtbar machen.

Ab 2027 sinkt die GKV-Vergütung in fast allen Fachgruppen. Viele Praxen bieten längst Leistungen an, die Patienten selbst bezahlen, nur findet man sie auf der Website kaum. Dieser Beitrag zeigt, was rechtlich gilt und woran eine verständliche Darstellung von Selbstzahlerleistungen zu erkennen ist.

BereichWissen
BetrifftPraxen mit Selbstzahlerangebot
Veröffentlicht28. August 2026

Warum das Thema jetzt auf dem Tisch liegt.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz streicht ab dem 1. Januar 2027 eine Reihe von Vergütungen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat Ende August beschlossen, dass die Zuschläge zur Terminvermittlung und die Vergütung für die ePA-Befüllung nur noch bis Jahresende gezahlt werden. Die KBV-Sparliste nennt dazu Durchschnittsbeträge je Arzt und Jahr: 29.937 Euro bei Fachärzten allein für die TSVG-Vergütung, 7.465 Euro für die ePA-Befüllung, 3.656 Euro bei Psychotherapeuten für die Zuschläge zur Kurzzeittherapie. Für das noch nicht beschlossene Szenario, dass das Hautkrebsscreening als Kassenleistung vollständig entfällt, weist die KBV bei Dermatologen durchschnittlich 43.324 Euro pro Jahr aus.

Die Einzelheiten je Fachgruppe haben wir in unserem Praxis-Update zur KBV-Sparliste zusammengefasst. Für diesen Beitrag reicht die Kernaussage: Der GKV-Anteil am Praxisumsatz steht unter Druck, und Leistungen außerhalb der Kassenvergütung werden als zweiter Baustein wichtiger. Sie ersetzen die Ausfälle nicht eins zu eins, aber sie sind der Teil des Umsatzes, den die Praxis selbst gestalten kann.

Was rechtlich gilt, bevor Sie werben.

Ärzte dürfen über ihr Leistungsangebot sachlich informieren, auch über Leistungen, die Patienten selbst bezahlen. Die Grenzen ziehen das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung: keine irreführende Werbung, keine Erfolgsversprechen, keine anpreisende Darstellung. Eine nüchterne Erklärung, was eine Leistung ist, für wen sie in Frage kommt und was sie kostet, ist davon nicht berührt.

Für individuelle Gesundheitsleistungen kommt eine zweite Ebene dazu. Vor der Behandlung braucht es eine schriftliche Vereinbarung und eine Information über die voraussichtlichen Kosten, abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Patient soll die Entscheidung in Ruhe treffen können, nicht unter Zeitdruck im Behandlungszimmer. Genau dabei hilft eine gute Website: Wer sich vorab informieren konnte, kommt mit einer echten Frage in die Sprechstunde statt mit einem Verdacht, ihm solle etwas verkauft werden.

Was für Praxis-Websites insgesamt gilt, von Impressum bis Cookie-Einwilligung, steht in unserem Beitrag zu den rechtlichen Vorgaben für Praxis-Websites.

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Informationen zusammen. Verbindliche Auskünfte zu Werbung und Abrechnung geben Ihre Ärztekammer, Ihre Kassenärztliche Vereinigung oder eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei.

Woran es auf Praxis-Websites meist scheitert.

In unseren Website-Prüfungen sehen wir vier Muster immer wieder. Erstens die reine Aufzählung: Selbstzahlerleistungen stehen als Stichwortliste auf einer Unterseite, ohne Erklärung, für wen die Leistung gedacht ist und was sie bewirkt. Zweitens fehlt jeder Preisrahmen, obwohl die Kostenfrage die erste ist, die sich ein Patient stellt. Drittens gibt es keinen direkten Weg zum Termin, die Seite endet ohne nächsten Schritt. Und viertens ist die Seite intern kaum verlinkt, sie hängt irgendwo im Menü und taucht weder auf der Startseite noch bei den passenden Behandlungsthemen auf.

Das Ergebnis ist jedes Mal dasselbe: Die Leistung existiert, aber sie findet nicht statt. Ein Patient, der sich für eine Vorsorgeleistung oder eine ästhetische Behandlung interessiert, entscheidet sich auf der Grundlage dessen, was er versteht. Findet er nichts, woran er sich entscheiden kann, geht er zur Praxis, bei der er es findet.

Einordnung Zur erfolgreichen Praxis

Sichtbarkeit ist kein Design-Thema, sondern ein Ablauf-Thema.

Eine Seite über Selbstzahlerleistungen wirkt erst, wenn der Weg vom Interesse zum Termin durchgeht. Dazu gehört, dass die Terminbuchung in den Praxiskalender schreibt, dass der Empfang die Anfragen nicht doppelt erfassen muss und dass die Seite bei den Suchanfragen auftaucht, die Patienten tatsächlich stellen, meist die konkrete Leistung plus Ort.

Wie wir das aufbauen und was es kostet, steht auf unserer Seite Praxismarketing.

Zum Abhaken

So stellen Sie Selbstzahlerleistungen verständlich dar.

  • Jede relevante Leistung bekommt eine eigene Seite oder einen eigenen Abschnitt: was die Leistung ist, für wen sie in Frage kommt, wie sie abläuft.
  • Ein ehrlicher Preisrahmen steht dabei, mit dem Hinweis, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt und der genaue Betrag vom Einzelfall abhängt.
  • Die Abgrenzung zur Kassenleistung ist erklärt: was die GKV übernimmt, was nicht, und warum.
  • Direkt neben der Leistung steht der Weg zum Termin, nicht drei Klicks entfernt.
  • Die Sprache bleibt sachlich. Keine Erfolgsversprechen, keine Vorher-nachher-Dramaturgie, keine Superlative.
  • Die Seite ist intern verlinkt, von der Startseite und von den fachlich passenden Behandlungsseiten aus.

Damit das wirkt, müssen die Leistungen auf der Website auffindbar und verständlich sein. Wie wir das aufbauen, steht unter Praxiswebsite. Wenn es darüber hinaus um Sichtbarkeit geht, hilft Praxismarketing. In der Zahnmedizin liegt der Anteil der Selbstzahlerleistungen am höchsten, deshalb behandeln wir die Besonderheiten dort gesondert im Beitrag zum Zahnarzt-Marketing.

Häufige Fragen

Was Praxisinhaber dazu fragen.

Darf eine Arztpraxis für Selbstzahlerleistungen werben?

Sachliche Information über das eigene Leistungsangebot ist erlaubt, auch für Leistungen außerhalb der Kassenvergütung. Grenzen setzen das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung: keine irreführenden Aussagen, keine Erfolgsversprechen, keine anpreisende Werbung. Eine nüchterne Erklärung mit Ablauf und Preisrahmen bewegt sich innerhalb dieser Grenzen.

Müssen Preise für Selbstzahlerleistungen auf die Website?

Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Ein Preisrahmen senkt aber die Hemmschwelle, weil die Kostenfrage für Patienten die erste ist. Sinnvoll ist eine Spanne mit dem Hinweis, dass nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wird und der genaue Betrag vom Einzelfall abhängt.

Braucht es vor einer IGeL eine schriftliche Vereinbarung?

Ja. Individuelle Gesundheitsleistungen setzen eine vorherige schriftliche Vereinbarung und eine Information über die voraussichtlichen Kosten voraus, abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die Website ersetzt diese Aufklärung nicht, sie bereitet sie vor.

Ersetzen Selbstzahlerleistungen die wegfallende GKV-Vergütung?

Nicht eins zu eins. Die Beträge aus der KBV-Sparliste sind Durchschnittswerte je Maßnahme, und wie viel eine Praxis über Selbstzahlerleistungen erwirtschaften kann, hängt von Fachrichtung, Standort und Patientenstruktur ab. Die betriebswirtschaftliche Bewertung gehört zu Steuerberatung und Berufsverband. Die Darstellung auf der Website ist der Teil, der sich mit überschaubarem Aufwand verbessern lässt.

Wie finden Patienten Selbstzahlerleistungen im Netz?

Meist über die Suche nach der konkreten Leistung plus Ort, etwa nach einer Vorsorgeuntersuchung oder einer ästhetischen Behandlung in der eigenen Stadt. Deshalb braucht jede relevante Leistung eine eigene, auffindbare Seite. Eine Sammelseite mit Stichwortliste taucht in diesen Suchen praktisch nicht auf.

Nächster Schritt

Findet ein Patient Ihre Selbstzahlerleistungen überhaupt?

Wir schauen uns Ihre Website an und sagen Ihnen ehrlich, ob die Darstellung Ihrer Leistungen das Problem ist oder ob an anderer Stelle mehr zu holen ist. 30 Minuten, kostenlos und unverbindlich.

Quellen
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, „Die Sparliste: Auswirkungen des Spargesetzes für Praxen", Infoblatt als PDF, Stand 27. August 2026. kbv.de, Sparliste (PDF)
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, „GKV-Spargesetz: Auswirkungen auf die ambulante Versorgung". kbv.de/spargesetz
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG) im Volltext. gesetze-im-internet.de
  • IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund, Bewertungen individueller Gesundheitsleistungen aus Patientensicht. igel-monitor.de
Aktuell

GKV-Spargesetz: Was die KBV-Sparliste für Ihre Fachgruppe bedeutet Praxis-Update vom 7. August 2026, gilt bis 7. Februar 2027

Stand: · Verfasst von Robin Reich · Wir prüfen diesen Beitrag auf den Stand des Spargesetzes, einmal im Quartal.

Kostenlos

Die 20-Punkte-Checkliste für Ihre Praxis-Website

Recht, Technik, Inhalte und Praxisablauf. In zehn Minuten wissen Sie, wo Ihre Seite steht. Als PDF per E-Mail.

Kostenlose ChecklisteCheckliste